Beschreibung
EPIFANES "Copper-Cruise" ist ein kupfer- und biozidhaltiges Antifouling, auf Basis der neusten Kupfer-release-Technologien. Die effektive, selbstpolierende Wirkung sorgt für eine optimale Wirkstoffabgabe und langanhaltenden Bewuchsschutz, ohne unnötigen Aufbau von Antifoulingschichten.
Die harte, abriebfeste Oberfläche macht dieses Antifouling geeignet für Segel- oder Motorbooten bis 30 Knoten (50 km/h) Geschwindigkeit. Sie können das Produkt auf Süß- und Salzwasserrevieren verwenden.
Das Produkt ist in den Niederlanden unter der Zulassungsnummer 14301 zugelassen!! Auf den deutschen Dosen steht i.M. nur die deutsche Zulassungsnummer.
Sicherheitsdatenblatt
Anwendungsdatenblatt
Sicherheitsdatenblatt
Anwendungsdatenblatt
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Inhalt:0,75 l
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Signalwort:Achtung
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H225 :Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar
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H226 :Flüssigkeit und Dampf entzündbar
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H302 :Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
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H304:Kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein
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H312:Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
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H315:Verursacht Hautreizungen
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H317:Kann allergische Hautreaktionen verursachen
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H319 :Verursacht schwere Augenreizung
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H332:Gesundheitsschädlich beim Einatmen!
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H335:Kann die Atemwege reizen
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H336 :Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
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H373:Kann bei längerer oder wiederholter Exposition durch Einatmen das Zentralenervensystem schädigen.
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H400:Sehr giftig für Wasserorganismen.
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H410:Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
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H411:Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
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P101:Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.
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P102:Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
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P103:Vor Gebrauch Kennzeichnungsetikett lesen.
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P210:Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.
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P271 :Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.
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P280 :Schutzhandschuhe / Schutzkleidung / Augenschutz / Gesichtsschutz tragen
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P405:Unter Verschluss aufbewahren.
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P501:Inhalt / Behälter zuführen.
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P370+P378:Bei Brand: ... zum Löschen verwenden. (Die vom Gesetzgeber offen gelassene Einfügung ist vom Inverkehrbringer zu ergänzen)
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